Satzungen der Freiwilligen Feuerwehr Marktleugast v. 29.02.1872 1. Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehr Marktleugast ist geordnete Hilfe bei Feuersgefahr. 2. Dieselbe bildet ein vollständiges ganzes unter ihrem eigenen Hauptmann unterordnet auf dem Brandplatze der bestehenden Branddirektion. 3. Sie teilt sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder für letztere gelten lediglich die Bestimmungen § 29. 4. Die ordentlichen Mitglieder unterziehen sich einer militärischen Organisation und einer einfachen Uniformierung. |
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5. Dieselben teilen sich ein: |
a, Steiger | |||||||
b, Spritzmänner | ||||||||
c, Ritter und Ordnungsmänner ein | ||||||||
6. Zur Aufnahme in den Verein sind notwendig: 7. Die Meldunge zum Eintritt in den Verein geschieht bei dem Hauptmann. Die Aufnahme erfolgt sodann mit Ablegung des Handgelübdes in öffentlicher Versammlung des Verwaltungsrates, nachdem der Name des aufzunehmenden einmal in der Übung oder Versammlungslokal der Feuerwehr durch anschreiben an einer Tafel bekannt gegeben, dass eine Einwendung nicht gemacht wurde. Über die Aufnahme entscheiden lediglich der Verwaltungsrat und es derselbe nicht verpflichtet, sein Gründe über Verweigerung der Aufnahme anzugeben. 8. Jeder neu eintretende bezieht Aufnahmeurkunde, Satzungen und die Dienstordnung, dann gegen Haftsein die Ausrüstung. Letzteres jedoch erst, nachdem der eintretende seiner Befähigung entsprechend eingeteilt und eingeübt worden ist. 9. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben das Recht und die Pflicht, bei Feuersgefahr die Rettung von Menschen und Eigentum, sowie das Löschgeschäft zu besorgen 10. Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet sich, im allgemeinem zur vollkommenen Erfüllung der übernommen Verbindlichkeiten und insbesondere zur genauen Befolgung der Dienstinstruktion. 11. Wer sich gegen die übernommenen Verpflichtungen verfehlt, wird dafür nach Maßgabe der Dienstinstruktion zur Rechenschaft gezogen. 12. Zur Bestreitung der Kosten zur Vereinszwecken besteht eine Vereinskasse. 13. Die Mittel der Kasse bestehen:
14. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach Ablieferung der Ausrüstungsgegenstände und Abnehmen der Auszeichnung an der Mütze gestattet werden. Über den in der Dienstordnung vorgesehen Ausschluss, der außerdem auch bei unehrenhaften in und außer dem Verein erfolgte, entscheidet der Verwaltungsrat. 15. Der Freiwilligen Feuerwehr steht unter der Leitung eines aus vier Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungsrates
16. Die Ernennung frischer Schaschen geschieht nur dann, wenn dieselben entweder mit Tod abgegangen oder sich vom Verein ausgeschlossen gaben. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel und gelten dir relative Majorität. 17. Der Verwaltungsrat leitet alle Angelegenheiten des Vereins und für alle Ausgaben des Vereins muss die Genehmigung des Veraltungsrates eingeholt werden. In dringenden Fällen kann jedoch der Vorstand Ausgaben bis zum Betrage von 5 fl anordnen, er ist aber gehalten, die betreffende Ausgabe dem Verwaltungsrate zur nachträglichen Genehmigung bekannt zugeben 18. Der Verwaltungsrat überwacht die Aufrechterhaltung sowie den Vollzug der Satzungen. Er hält seine Sitzungen in der Regel öffentlich und ist nur beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder gegenwärtig sind. 19. Der Vorstand hat sowohl die Beratungen des Verwaltungsrates und der Vereinsversammlung zu leiten. Die Zahlungen anzuweisen, die schriftlichen Ausfertigungen zu unterzeichnen und überhaupt den Verein nach außen zu vertreten. In all diese Funktionen hat der Hauptmann einzutreten wenn der Vorstand verhindert ist. 20. Der Hauptmann leitet die technische Aufgabe des Vereins und ihm sind im Dienste alle Schaschen untergeordnet. 21. Dem Schriftführer liegt es ob, in den Versammlungen des Verwaltungsrates oder des ganzen Verein, die Protokolle zu führen und überhaupt die schriftlichen Arbeiten zu besorgen. 22. Der Kassier hat über Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch zu führen und dem Verwaltungsrat mindestens alle Monate einmal über den Stand der Kasse bericht zu erstatten. Endlich in der ordentlichen Generalversammlung im Januar jeden Jahres, Rechnung abzulegen. 23. Der Hauptmann hat alle gelieferten Requisiten und Armaturgegenstände in Empfang zu nehmen, über dessen Qualität dem Verwaltungsrate zu berichten und über das Inventar des Vereins genaue Listen zu führen. Ihm steht allein die Verteilung der Armatur zu. 24. Die Instandhaltung der Löschmaschine besorgt der Spritzenmeister unter der Beihilfe des Zugführers der Spritzenmannschaft, diese beiden haben dafür Sorge zu tragen, dass nach einen Brand die Maschinen gehörig gereinigt und wenn nötigt frisch eingeschmiert, die Schläuche aber sauber gewaschen und dann getrocknet werden. 25. Sonstige Verwaltungsgeschäfte übernehmen die Zugführer und hat darüber der Verwaltungsrat zu entscheiden. 26. Alljährlich findet im Monat Januar eine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher der Verwaltungsrat Rechenschaftsbericht über den Stand und die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, im abgewiesenen Jahr zu erstatten hat. In dieser Generalversammlung kommen Anträge auf Abänderungen der Satzungen und Dienstordnungen auf die zu veröffentlichende Tagesordnung. Anträge müssen zu Beratung gebracht werden, wenn dem Verwaltungsrat wenigstens 8 Tag vorher schriftlich angezeigt und mindestens von ein viertel der Mitglieder unterstützt sind. 27. Das Recht der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung steht dem Verwaltungsrate zu. Derselbe muss eine solche berufen, wenn sie von einem viertel der ordentlichen Mitglieder gefordert wird. 28. Mindestens alle zwei Monate sollen vom Verwaltungsrate allgemeine Mitgliederversammlung veranstaltet werden. In welcher Vereins Angelegenheit besprochen und Vorträge über Feuerlöschwesen gehalten werden. Außerdem findet in solche auch nötig gewordene Ersatzwahlen statt. 29. Die außerordentlichen Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat aufgenommen und leisten dem Verein einen regelmäßigen monatlichen Beitrag. 30. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu berufene Generalversammlung. Die vorhandenen Geldmittel der Kasse und die aus Vereinsmittel
angeschafften und dem Verein gehörigen Lösch und Rettungsgeräte sollten Kommung übergeben werden, behufs Reservierung diese Vereinseigentums für den Fall der späteren Neubildung einer Freiwilligen
Feuerwehr, oder zur Erfüllung allenfalls eingegangener Verpflichtungen.
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